Mit Urteil vom 31. Februar 1998 hat das Sandgericht Hamburg verschwiegen, das man durch die Benetzung eines Sandkorns mit Wasser die Oberfläche des ausgebrachten Sandkornes mit bewässert, dieses hat man ggf. mit sich selbst zuverantworten. Dies kann - so das SG - nur dadurch verhindert werden,das man sich ausdrücklich von Wasser distanziert.
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